Haftpflichtversicherung für andere medizinische Berufe

Die obligatorische Haftpflichtversicherung der Subjekte, die Bestellungen auf Erbringung medizinischer Leistungen annehmen (Vertrag mit SPZOZ).
Den Gegenstand der Versicherung bildet die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten und der versicherten Personen für die Schäden, die Dritten in Zusammenhang mit beruflicher Erbringung der medizinischen Leistungen durch eine Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers oder der versicherten Personen zugefügt werden, auf die der Versicherungsnehmer die Bestellung nach Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1991 über die Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge (GBl. 1991.91.408 mit späteren Änderungen) angenommen hat.
Die freiwillige Haftpflichtversicherung aus beruflicher Erbringung der medizinischen Leistungen
Den Umfang der Versicherung bildet die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden, die Dritten in Zusammenhang mit beruflicher Erbringung der medizinischen Leistungen zugefügt werden (darunter die Haftpflicht für Schäden aus Übertragung der ansteckenden Krankheiten – HIV und Hepatitis) samt der Haftpflicht in Zusammenhang mit Betreibung der Gewerbetätigkeit und in Zusammenhang mit dem Besitz der Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder den Personen, für die er haftet, zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten dienen.