Haftpflichtversicherung für ZOZ

Die obligatorische Haftpflichtversicherung der Subjekte, die Bestellungen auf Erbringung der medizinischen Leistungen annehmen
Den Gegenstand der Versicherung bildet die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten und der versicherten Personen für die Schäden, die Dritten in Zusammenhang mit beruflicher Erbringung der medizinischen Leistungen durch eine Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers oder der versicherten Personen zugefügt werden, auf die der Versicherungsnehmer die Bestellung nach Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1991 über die Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge (GBl. 1991.91.408 mit späteren Änderungen) angenommen hat.
Die obligatorische Haftpflichtversicherung der Erbringer von den Leistungen der Gesundheitsfürsorge (Vertrag mit dem NFZ)
Den Gegenstand der Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (Leistungserbringers) sowie der versicherten Personen für die Schäden, die Dritten in Zusammenhang mit beruflicher Erbringung der medizinischen Leistungen infolge einer Handlung oder Unterlassung durch den Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen während der Erbringung der medizinischen Leistungen auf Grundlage vom Art. 136b Abs. 2 des Gesetzes vom 27. August 2004 über die aus den öffentlichen Mitteln finanzierten Leistungen der Gesundheitsfürsorge (GBl. 2004.210.2135 mit späteren Änderungen) zugefügt werden.
Die freiwillige Haftpflichtversicherung der Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge (ZOZ)
Den Gegenstand der freiwilligen Haftpflichtversicherung bildet die gesetzliche Haftpflicht für Sach- oder Personenschäden, die Dritten in Zusammenhang mit Erbringung der medizinischen Leistungen zugefügt werden sowie für Schäden in Zusammenhang mit der Betreibung der Gewerbetätigkeit oder mit dem Besitz des Eigentums, das zur Erbringung der medizinischen Leistungen dient.